Bei dem wiederkehrenden Beitrag werden alle Verkehrsanlagen durch Satzung als sogenannte „Abrechnungseinheit eines bestimmten Gebietes zusammengefasst“. Die darin liegenden Grundstücke werden als Solidargemeinschaft für den Ausbau jeder Straße in der jeweiligen Abrechnungseinheit herangezogen.
Der Unterschied zwischen dem einmaligen und dem wiederkehrenden Beitrag ist, dass in den Abrechnungseinheiten mit mehreren Straßen daher häufiger ein Bescheid ergeht, der jedoch in der Einzelsumme niedriger ausfällt.
Die wiederkehrenden Beiträge werden derart abgerechnet, dass die jährlich anfallenden Kosten einer laufenden Baumaßnahme im Folgejahr abgerechnet werden. Erstreckt sich eine Baumaßnahme über mehrere Jahre (in der Regel nicht länger als zwei Jahre), ergeht für jedes Jahr ein Bescheid in Höhe der im Vorjahr entstandenen Kosten.
Wichtig ist! Werden keine Baumaßnahmen durchgeführt, bleiben diese Jahre beitragsfrei und es ergehen auch keine Beitragsbescheide.
Im ländlichen Raum ist daher gerade nicht mit einer „regelmäßigen jährlichen“ Beitragsveranlagung zu rechnen, sodass der Begriff des wiederkehrenden Beitrages nicht als jährlicher oder gar routinemäßiger Beitragsbescheid missverstanden werden darf.
Nachfolgend beantworten wir die Fragen, welche uns am häufigsten erreichen. Sollte Ihre Frage nicht dabei sein, können Sie uns gerne kontaktieren. Zur besseren Übersicht werden die Fragen numerisch erfasst und weiter unten ausführlich beantwortet.
Die Kommunen in Rheinland-Pfalz sind gesetzlich verpflichtet, die Kosten von Straßenbaumaßnahmen im Rahmen von vorgegebenen Schlüsseln auf die Allgemeinheit (die Kommunen) und die von den Straßen erschlossenen Eigentümer von Baugrundstücken anteilig umzulegen. Rheinland-Pfalz hat gesetzlich am 05.05.2020 die flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags spätestens ab dem 01.01.2024 beschlossen. Die bekannten einmaligen Straßenausbaubeiträge für Verkehrsanlagen sind zukünftig nicht mehr möglich.
Straßenausbaumaßnahmen sind Erneuerungen, Verbesserungen, Erweiterungen oder der Umbau von Straßen. Sie umfassen teilweise komplette Straßenzüge, manchmal auch nur Teile einer Straße wie die Gehwege, die Straßenbeleuchtung oder die Straßenentwässerung. Diese Anlagen besitzen - wie alle Bauwerke - nur eine begrenzte Abschreibungs-, Nutzungs- und Lebensdauer. Bei Straßen ist damit zu rechnen, dass nach rund 40 Jahren eine Straßenausbaumaßnahme ansteht. Je nach Abnutzung und Schäden in der konkreten Verkehrsanlage oder wenn sich aus wirtschaftlichen Gründen eine gemeinsame Maßnahme mit einem Leitungsträger (wie Abwasserentsorger, Telekom-Anbieter, Wasserversorger) ergibt, können dies im jeweiligen Fall auch weniger oder mehr Jahre sein.
Es werden in jedem Fall nur die tatsächlich entstehenden Kosten abgerechnet, eine „Spardose" existiert nicht. Grundsätzlich sind alle Gemeinden nach Kommunalabgabengesetz verpflichtet, die Kosten derartiger Straßenausbaumaßnahmen nach bestimmten Vorgaben anteilig auf die Allgemeinheit (d.h. der sogenannte Gemeindeanteil) sowie die Bürgerinnen und Bürger in Form von Beiträgen umzulegen.
Früher wurden zur Deckung der Investitionsaufwendungen für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen einmalige Beiträge erhoben. Der Beitragspflicht unterlagen alle Grundstücke, die eine Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit zu der jeweils ausgebauten Verkehrsanlage (Straße) hatten. Die anfallenden Investitionsaufwendungen wurden nur auf die an der Verkehrsanlage angrenzenden und damit beitragspflichtigen Grundstücke verteilt. In der Regel kam es so zu sehr Beitragsbelastungen, die nicht selten im fünfstelligen Bereich lagen.
Jetzt werden zur Deckung der Investitionsaufwendungen für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen alle Grundstückeigentümer*innen innerhalb einer Abrechnungseinheit zur Beitragspflicht herangezogen. Das Straßennetz innerhalb dieser Abrechnungseinheiten bildet nun die Verkehrsanlage. Der Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke, die eine Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit zum Straßennetz innerhalb der Abrechnungseinheit haben. Hauptgedanke dabei ist, dass grundsätzlich alle Personen das im Abrechnungsgebiet vorhandene Straßennetz nutzen. Denn Infrastruktureinrichtungen wie Schulen, Verwaltung aber auch Geschäfte wie z.B. Metzgerei, Tankstelle, Gaststätten liegen nur selten in der Straße vor der eigenen Haustüre. Es müssen in der Regel auch andere Straßen in der Abrechnungseinheit genutzt werden. Gleiches gilt selbstverständlich auch für die Anlieger an qualifizierten Straßen (Kreis-, Landes- und Bundesstraßen). Die zu zahlenden Beiträge verteilen sich dadurch in der Regel auf eine Vielzahl von Grundstückseigentümer*innen und die hohe einmalige Belastung für Einzelne entfällt.
Neu ist, dass der Beitragsanspruch nicht mehr mit der Fertigstellung der Maßnahme, sondern jeweils zum 31. Dezember für das ablaufende Jahr (wiederkehrend) entsteht. Dadurch hängt die Beitragshöhe von dem tatsächlich angefallenen Investitionsaufwand in dem entsprechenden Jahr ab. Die Höhe des wiederkehrenden Ausbaubeitragssatzes errechnet sich somit in jedem Jahr neu.
Die Bestimmung des Gemeindeanteils erfolgt auf Basis des tatsächlichen Verkehrs und anhand der verkehrlichen Funktion der Verkehrsanlage. Den Gemeinden steht dabei ein Ermessen von +/- 5% zu. Ein stärkeres Abweichen wird in der Rechtsprechung regelmäßig als eine Fehleinschätzung des Verkehrs beurteilt und somit als rechtlich nicht zulässig erachtet, so dass ein erhöhter Gemeindeanteil von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden müsste.
Dieses Ermessen wurde in der Vergangenheit und wird auch künftig durch die Gemeinden der Verbandsgemeinde Unkel soweit möglich zu Gunsten der Grundstückseigentümer ausgeübt.
Da in der überwiegenden Zahl der Fälle Durchgangsverkehr innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung nahezu ausschließlich auf für die Bemessung des Gemeindeanteils unerheblichen Ortsdurchfahrten stattfindet, erscheint aus Rechtsgründen regelmäßig ein Gemeindeanteil von max. 25 % vertretbar.
Die genaue Berechnung des Beitrags der Grundstückseigentümer an den Straßenbaukosten ist von der zulässigen Nutzung des Baugrundstückes abhängig. Hierfür sind insbesondere folgende Punkte maßgeblich:
Die Festlegung der Kriterien erfolgt auf Grundlage der entsprechenden gesetzlichen Regelungen im Rahmen einer gemeindlichen Satzung.
Die Höhe des Beitragsbescheides bewegt sich je nach den geschilderten Maßnahmen meist zwischen einem ein- bis dreistelligen Euro - Betrag. Die Zahlung wird 3 Monate nach Zustellung fällig.
Weil auch dieser Beitrag nur zu leisten ist, wenn tatsächlich Kosten anfallen, ist in den Jahren, in denen die Gemeinde keine Verkehrsanlage ausbaut, auch kein wkB von den Grundstückseigentümern zu entrichten.
Es werden bei der Beitragsberechnung die jeweils tatsächlich entstandenen Kosten zugrunde gelegt, von denen jeweils der Gemeindeanteil abgezogen wird. Die verbleibenden Kosten werden gemäß den in der Satzung geregelten Schlüsseln auf die jeweils beitragspflichtigen Grundstücke umgelegt. Diese Schlüssel sind im wesentlichen der „Vollgeschosszuschlag“ und ein eventueller „Art-Zuschlag“ in Höhe von 10 % (tw. gewerbliche Nutzung) oder 20 % (vollständige gewerbliche Nutzung), welche der Grundstücksfläche hinzugerechnet werden und sodann die gewichtete beitragspflichtige Fläche ergeben.
Beim wiederkehrenden Beitrag wird jeder Eigentümer eines erschlossenen Grundstückes herangezogen, wenn eine Verkehrsanlage in der jeweiligen Abrechnungseinheit ausgebaut wird. Die gesamten, hierfür zuvor bewerteten Grundstücksflächen, sind dann die Grundlage für Berechnungen des Beitragssatzes. Die jährlichen Baukosten - abzüglich des Gemeindeanteils — werden durch die gesamten Grundstücksflächen geteilt und ergeben dann den Beitragssatz. Dieser verändert sich in jedem Jahr, da die Baukosten sowie die beitragspflichtigen Grundstücksflächen sich verändern, z.B. durch Gewerbean- und -abmeldungen.
Es werden alle Grundstücke, gleich ob in Privat- oder Gemeindeeigenturn, grundsätzlich gleich behandelt. Die Erhebung von wiederkehrenden Straßenbaubeiträgen setzt voraus, dass es sich um eine bereits in der Vergangenheit endgültig hergestellte Verkehrsanlage handelt. Nur die in diesem Sinne fertiggestellten Straßen sind Teil der öffentlichen Einrichtung beim wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag. Zur öffentlichen Einrichtung (Abrechnungseinheit) zählen nur die öffentlichen Straßen, nicht aber Privatstraßen. Grundstücke, die an einer Privatstraße liegen, sind nur von dieser erschlossen und damit beitragsfrei. Alle anderen gemeindeeigenen Grundstücke werden genauso wie die privaten Grundstücke bei der Berechnung berücksichtigt - einschließlich der jeweiligen Zuschläge.
Ausbaubeiträge dienen nicht der Ansparung sondern der Begleichung tatsächlich angefallener Kosten! Die Allgemeinheit bzw. die Gemeinde beteiligt sich an den Gesamtkosten - sowohl über den Gemeindeanteil, als auch als Grundstückseigentümerin.
Grundstückseigentümer, die zuvor einen Erschließungsbeitrag oder einen Ausbaubeitrag gezahlt haben, können von der Gemeinde von der Zahlung befreit - verschont - werden. Die Gemeinden haben entsprechende Verschonungsregelungen vorgesehen: Nach Zahlung des Beitrags für die erstmalige Erschließung werden Grundstücke 15-20 Jahre verschont. Bei zuvor in der Straße erfolgten Ausbaumaßnahmen richtet sich die Dauer der Verschonung nach der Höhe der hierfür geleisteten Ausbaubeiträge (z.B. bei einem vorherigen Komplettausbau längere Verschonung, als im Falle einer reinen Gehwegerneuerung).
Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit eine Straßenbaumaßnahme in Angriff genommen wird, richtet sich nach sachlichen Kriterien wie dem Alter, dem technischen Zustand der Anlage und z.B. danach, ob parallel eine Maßnahme eines Versorgungsträger in dem Straßenraum ansteht (finanzielle Vorteile für die beteiligten Kostenträger). Aufgrund der defizitären Haushaltslage ist es den Gemeinden ohnehin nur möglich, wirklich erforderliche Maßnahmen umzusetzen, da sie zur Erbringung des Gemeindeanteiles regelmäßig Kredite aufnehmen muss, die von der Kommunalaufsicht zu genehmigen sind. Selbstverständlich werden auch in Zukunft alle Ausbaumaßnahmen in öffentlichen Ratssitzungen vorberaten und beschlossen, im amtlichen Mitteilungsblatt bekannt gemacht und auf dieser Internetseite veröffentlicht.
Ein Abrechnungsgebiet kann ein gesamtes Gemeindegebiet oder aber einzelne Teile einer Gemeinde sein. Dies kann nicht willkürlich gewählt werden, sondern ist von der Struktur einer Gemeinde abhängig. Aufgrund der herrschenden Rechtsprechung ist das Abrechnungsgebiet nicht automatisch mit dem Gemeindegebiet gleichzusetzen.
Beim wiederkehrenden Beitrag verschmelzen alle Verkehrsanlagen innerhalb eines Abrechnungsgebietes zu einer einzelnen Verkehrsanlage, so dass alle Eigentümer und alle Erbbauberechtigten von Grundstücken Ausbaubeiträge zu zahlen haben, die durch das Straßennetz in seiner Gesamtheit innerhalb des Abrechnungsgebietes erschlossen werden, unabhängig davon, ob an der konkreten Verkehrsanlage Straßenbaumaßnahmen durchgeführt werden oder nicht. Daher kommt es zu einer signifikanten Absenkung der Beitragshöhe im Vergleich zum Einmalbeitrag, da der Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke erweitert wird und in der Konsequenz die Beitragsbelastung pro m² Grundstücksfläche sinkt. Andererseits kann es allerdings auch dazu kommen, dass ein beitragspflichtiger Grundstückseigentümer jahrelang für den Ausbau anderer Straßen im Abrechnungsgebiet zu wiederkehrenden Beiträgen herangezogen wird, die "eigene" Straße aber keine Ausbaumaßnahme erfährt.
Bei der Bestimmung der Vollgeschosszahlen wird satzungsgemäß unterschieden, ob ein Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder im sogenannten unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegt.
Für diejenigen Grundstücke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse anhand der im Bebauungsplan festgesetzten maximal zulässigen Vollgeschosse. In diesen Fällen erfolgt in der Regel keine Inaugenscheinnahme der Grundstücke.
Im unbeplanten Innenbereich wird nach § 34 BauGB bei bebauten Grundstücken zur Bestimmung der Nutzungsfaktoren auf die Höchstzahl der überwiegend vorhandenen Vollgeschosse der Umgebung abgestellt. Bei unbebauten Grundstücken auf die Höchstzahl der in ihrer unmittelbaren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse.
Grundstücke, die in einem Industrie- oder Gewerbegebiet liegen oder die ausschließlich gewerblich genutzten Grundstücke in sonstigen Baugebieten werden mit einem Zuschlag für erhöhte Nutzung belastet.
Grundstücke die teilweise gewerblich genutzt werden erhalten ebenfalls einen Zuschlag. Dieser Zuschlag ist jedoch geringer als für die ausschließlich gewerblich genutzten Grundstücke.
Grund hierfür ist die typisierte höhere bzw. teilweise höhere Nutzung der Straße gegenüber der einfachen Wohnnutzung.
Die Tiefenbegrenzung ist eine Abgrenzung in Innen- zum Außenbereich bei einem beitragspflichtigen Grundstück. Sie muss von der Gemeinde in der Satzung festgelegt werden.
Der Grundstücksteil, der hinter der Tiefenbegrenzung liegt, wird bei der Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche nicht einbezogen. Grundstücke, die über die Tiefenbegrenzung hinaus tatsächlich bebaut sind, werden bis zur Grenze des bebauten Teils beitragspflichtig.
Liegt das Grundstück innerhalb eines Geltungsbereichs einen Bebauungsplans findet die Tiefenbegrenzung keine Anwendung.
Nein. Nach der zur Zeit herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung kann der wkB nicht auf die Mieter umgelegt werden.
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